Neue KfW-Förderung seit dem 1. Juli 2021
Die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich sind nun gebündelt. Die bestehenden Programme zur Energieeffizienz 151, 152, 153 und 167 wurden zum 30. Juni 2021 eingestellt und durch die neuen Programme 261, 262 und 461 ersetzt. Keine Änderungen gibt es beim Wohneigentumsprogramm (124) und beim Programm Altersgerecht Umbauen (159).
Die neuen Programme
Das Programm 261 kann beantragt werden bei Bau oder Kauf Neubau bzw. wenn eine Vollsanierung durchgeführt werden soll. Je nach Effizienzhaus-Standard, der mit der Maßnahme erreicht wird, sind hier Tilgungszuschüsse bis zu 25 % bei Neubau und bis zu 45 % bei Vollsanierung bei einem Förderhöchstbetrag von 120.000 EUR erreichbar.
Wird das Erneuerbare Energien (EE)-Paket oder bei einem Neubau das Nachhaltigkeitspaket erreicht, steigen die Tilgungszuschüsse sogar um bis zu 5 %. Der Förderhöchstbetrag steigt auf bis zu 150.000 €.
Das Programm 262 kann beantragt werden, wenn Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an einem Wohngebäude vorgenommen werden sollen. In diesem Programm sind abhängig von der durchgeführten Maßnahme Tilgungszuschüsse bis zu 35% möglich. Bei gleichzeitigem Austausch einer Ölheizung sind es sogar bis zu 45%. Die Förderhöchstsumme liegt hier bei 60.000 € pro Maßnahme.
Das Programm 461 stellt eine reine Zuschussvariante dar, bei der kein KfW-Darlehen beantragt wird. Es kann bei einer Komplettsanierung oder beim Bau oder Kauf eines Effizienzhauses beantragt werden. Bei der Planung von Einzelmaßnahmen kommt es allerdings nicht zur Anwendung.
Auch die Baubegleitung und die Nachhaltigkeitszertifizierung können gefördert werden, mit einem zusätzlichen Kreditbetrag und dazugehörigen Tilgungszuschuss. Die Höhe des Kreditbetrages und des Zuschusses richten sich nach der Objektart.
Was es allgemein zu beachten gilt
Die Kunden haben die Wahl zwischen einer Kreditvariante mit Tilgungszuschuss und einem direkten Zuschuss.
Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten durch die Kunden ist für alle Maßnahmen verpflichtend. Ausnahme: Für Heizungsanlagen (Einzelmaßnahme) reichen Fachunternehmen aus.
Bis zu drei Verrechnungstermine für einen möglichen Tilgungszuschuss werden bereits bei der Refinanzierungszusage festgelegt. Damit eine Gutschrift gewährleistet werden kann, müssen Verwendungsnachweise spätestens vier Monate vor dem jeweiligen Verrechnungstermin bei der KfW eingereicht werden.
Achtung: Die Antragstellung der neuen Programme bei der KfW muss vor Vorhabenbeginn, d.h. vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen, erfolgen. Um eine sogenannte Förderschädlichkeit zu umgehen, gibt es mehrere Möglichkeiten (siehe unten). Für die Ersterwerbsförderung bleibt es beim Vorhabenbeginn durch den Abschluss des Kaufvertrages.
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/